Bundeskabinett beschließt Vergabebeschleunigungsgesetz

Die Bundesregierung hat am 6.8.2025 den Entwurf für ein Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge („Vergabebeschleunigungsgesetz“) beschlossen. Mit dem Gesetz wird ein maßgebliches Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag und dem Sofortprogramm der Bundesregierung umgesetzt.

 

Mit dem Gesetz wird ein maßgebliches Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag und dem Sofortprogramm der Bundesregierung umgesetzt. Der Gesetzentwurf sieht vor, die bundesweiten Regelungen im Vergaberecht zu reformieren. Mit der Reform des Vergaberechts, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) erarbeitet wurde, würden umfangreiche Maßnahmen zur Vereinfachung, Beschleunigung und Digitalisierung im Vergaberecht umgesetzt, heißt es in einer Pressemitteilung.

 

„Dringend notwendige Investitionen können schneller umgesetzt werden!“

 

Bundeswirtschaftsministerin Reiche sagte: „Wir machen die öffentliche Beschaffung einfacher, schneller und flexibler – und das mittelstandsfreundlich. Das heißt konkret: weniger Bürokratie und mehr Digitalisierung.“ Die dringend notwendigen Investitionen, gerade auch durch das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaschutz, könnten durch die Vergabereform schneller umgesetzt werden. Der Entwurf sieht eine Entlastungswirkung von knapp 100 Millionen Euro für die Wirtschaft und knapp 280 Millionen Euro für die Verwaltung vor und trage damit spürbar zum Bürokratieabbau bei, heißt es in der Pressemitteilung. Das Vergabebeschleunigungsgesetz ist ein Artikelgesetz und beinhaltet Änderungen an allen vergaberechtlichen Gesetzen und Verordnungen im nationalen Recht über den europäischen Schwellenwerten.

 

Der Entwurf des BMWE sieht dabei insbesondere folgende Maßnahmen vor:

a.
Erhöhung der Wertgrenze für Direktaufträge für Vergaben des Bundes von 15.000,- € auf 50.000,- €, hierzu wird die Regelung zum Direktauftrag aus § 14 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) dauerhaft in § 55 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) übernommen.
b.
Reduzierung der Nachweis- und Dokumentationspflichten,
c.
(weitere) Digitalisierung der Vergabe- und Nachprüfungsverfahren,
d.
Lockerung des Losgrundsatzes durch eine Ausnahmeregelung für bestimmte Vorhaben aus dem Infrastruktur-Sondervermögen,
e.
Wegfall der aufschiebenden Wirkung bei sofortigen Beschwerden gegen die Entscheidung der Vergabekammern in Nachprüfungsverfahren,
f.
Verzicht auf verpflichtende Vorgaben zur nachhaltigen Beschaffung, stattdessen
g.
Verordnungsermächtigung für den Bund, um in einem separaten Vorhaben die vergaberechtlichen Vorgaben zur Beschaffung von klimafreundlichen Produkten zu entwickeln,
h.
spezifische Maßnahmen für junge und innovative Unternehmen und den Mittelstand, etwa hinsichtlich der Anforderungen an vergangene Umsätze und Alter von Unternehme sowie das Einbringen von innovativen, neuen Lösungen durch Nebenangebote,
i.
gesonderte, befristete Ausnahmen für die Sicherheitsbehörden, die sich am Bundeswehr-Planungs- und Beschaffungsbeschleunigungsgesetz orientieren.

 

Weitere Schritte geplant

 

Für Start-ups mit innovativen Leistungen ist im Koalitionsvertrag vorgesehen, dass die Wertgrenze für die Direktvergabe auf 100.000,00,- € erhöht werden soll. Aus rechtstechnischen Gründen wird das BMWE diese Maßnahme separat umsetzen, sie soll aber mindestens zeitgleich mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz in Kraft treten. Auch die Vergaberegeln im Unterschwellenbereich sollen im Einvernehmen mit den Ländern zeitnah novelliert werden. Im Einvernehmen mit den Bundesländern will die Bundesregierung eine Neufassung der UVgO erarbeiten; entsprechend soll der erste Abschnitt der VOB/A überarbeitet werden.

 

Sie finden den Gesetzesentwurf hier.

 

Quelle: Bundesregierung