Rechtsanwälte Hattig und Dr. Leupolt in ihrer Kanzlei in Köln

Sozietät Hattig und Dr. Leupolt Rechtsanwälte in Köln

Rechtsanwälte im Migrationsrecht, Ausländerrecht, Hochschulrecht und Vergaberecht

 

Herzlich willkommen auf den Internetseiten der Sozietät Hattig und Dr. Leupolt Rechtsanwälte.

 

Hier erhalten Sie Informationen zu den bei uns tätigen Rechtsanwälten und ihren Spezialisierungen.

 

Wir sind für Sie tätig:

  • als Anwälte im Ausländerrecht / Migrationsrecht (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Visum und Einbürgerung)
  • im Vergaberecht für öffentliche Auftraggeber und private Unternehmen in Vergabe- und Nachprüfungsverfahren
  • als Anwälte im Hochschulrecht, im Prüfungsrecht und bei Studienplatzklagen

Wir legen Wert auf individuelle Beratung: Rechtsanwalt Dr. Leupolt ist Ihr Anwalt und persönlicher Ansprechpartner für Ausländerrecht, Migrationsrecht und Asylrecht. Rechtsanwalt Hattig ist Ihr Ansprechpartner im Vergaberecht.

 

Nutzen Sie unser Kontaktformular oder rufen Sie uns an und wir vereinbaren einen Termin in unserer Kanzlei in Köln.

 


Aktuelles

NRW erhöht Wertgrenzen zur weiteren Beschleunigung von Investitionen

Das Land NRW erhöht bei Direktaufträgen über Leistungen sowie bei Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte zur Beschaffung von Leistungen in Abweichung zu den Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Landeshaushaltsordnung, die Wertgrenzen vorübergehend bis zum 31. Dezember 2021 erheblich. Hierdurch sollen Investitionen beschleunigt und die wirtschaftlichen Folgen durch die bestehende Pandemie eingedämmt werden.


Rechtsanwalt Dr. Leupolt im WDR - "Frau TV"


Eigenständiges Aufenthaltsrecht nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit EU-Bürger

Ein abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht kann bei einem drittstaatsangehörigen Ehegatten eines in Deutschland lebenden freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers auch nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft entstehen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 28. März 2019 (BVerwG 1 C 9.18) entschieden.