NRW erhöht Wertgrenzen zur weiteren Beschleunigung von Investitionen

 

Das Land NRW erhöht bei Direktaufträgen über Leistungen sowie bei Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte zur Beschaffung von Leistungen in Abweichung zu den Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Landeshaushaltsordnung, die Wertgrenzen vorübergehend bis zum 31. Dezember 2021 erheblich. Hierdurch sollen Investitionen beschleunigt und die wirtschaftlichen Folgen durch die bestehende Pandemie eingedämmt werden.

 

Bauleistungen

Bauleistungen können demnach bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 15.000,- € ohne Umsatzsteuer im Wege eines Direktauftrags durchgeführt werden. § 3a Abs. 4 VOB/A sieht hier regulär eine Wertgrenze von 3.000,- € vor.

Ferner gilt:

  • Abweichend von § 3a Abs. 2 Buchst. a VOB/A ist eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb zulässig für jedes Gewerk bis zu einem vorab geschätzten Einzelauftragswert in Höhe von 750.000,- € ohne Umsatzsteuer oder bis zu einem vorab geschätzten Gesamtauftragswert in Höhe von 1.250.000,- € ohne Umsatzsteuer.
  • Abweichend von § 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A ist eine Freihändige Vergabe zulässig für jedes Gewerk bis zu einem vorab geschätzten Einzelauftragswert in Höhe von 75.000,- € ohne Umsatzsteuer oder bis zu einem vorab geschätzten Gesamtauftragswert in Höhe von 125.000,- € ohne Umsatzsteuer.

Liefer- und Dienstleistungen

Liefer- und Dienstleistungen können ebenfalls bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 15.000,- € ohne Umsatzsteuer im Wege eines Direktauftrags durchgeführt werden. § 14 UVgO sieht dafür regulär eine Wertgrenze von 1.000,- € vor.

Bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000,- € ohne Umsatzsteuer kann eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe durchgeführt werden.

Freiberufliche Dienstleistungen

Bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 25.000,- € ohne Umsatzsteuer, jedoch einschließlich Nebenkosten, kann ein Direktauftrag durchgeführt werden. Aufträge für Architekten und Ingenieure können bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 150.000,- € ohne Umsatzsteuer, jedoch einschließlich Nebenkosten, nach Verhandlung mit nur einem geeigneten Bewerber vergeben werden. Voraussetzung ist, dass der Aufforderung dieses Bewerbers zur Angebotsabgabe eine Abfrage über die Eignung bei mindestens drei möglichen Bewerbern sowie eine Auswahl des Bewerbers, mit dem verhandelt werden soll, im Sinne des § 31 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) vorausgegangen ist.

Die für die Auswahl maßgeblichen Erwägungen sind zu dokumentieren. Bei der Ermittlung des voraussichtlichen Auftragswerts ist die ortsübliche Vergütung zugrunde zu legen. Die Eignungskriterien sind bei geeigneter Aufgabenstellung so zu wählen, dass kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger sich beteiligen können.

Soziale und besondere Dienstleistungen

Bei Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne von § 130 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) steht dem Auftraggeber bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 250.000,- € ohne Umsatzsteuer abweichend von § 49 UVgO neben der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb stets auch die Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und die Verhandlungsvergabe mit und ohne Teilnahmewettbewerb nach seiner Wahl zur Verfügung.

 

Erlass gilt bis Ende 2021

 

Der Erlass ist am 18. März 2021 in Kraft getreten und  tritt am 31. Dezember 2021 außer  Kraft. Der Erlass  ersetzt den Runderlass des Ministeriums der Finanzen „Beschleunigung von Investitionen durch die Erhöhung vergaberechtlicher Wertgrenzen für die Beschaffung von Bauleistungen“ vom 27. April 2020 (MBl. NRW. S.  236), der durch Runderlass vom 7. Dezember 2020 (MBl. NRW. S. 880) geändert wurde.

Den vollständigen Runderlass „Beschleunigung von Investitionen durch die Erhöhung vergaberechtlicher Wertgrenzen für die Beschaffung von Leistungen“ des Ministeriums der Finanzen NRW (Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 8 vom 17. März 2021) finden Sie hier.